Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Havelland Druckerei Rathenow GmbH

I. Geltungsbereich/Vertragsschluß

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Preise

1. Preisangebot

Die Preisangebote werden in Euro abgegeben; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.

2. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung wird am Tage des Abganges der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware facturiert. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 21 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgenBeträge für Einzelaufträge und Abrufe bis zu 100,- Euro sind bei Lieferung in bar zahlbar. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden.

Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch den Lieferanten ist dieser berechtig, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.

Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisung und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mir einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnung zu verlangen.

Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.

Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

3. Eigentumsvorbehalte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebener Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.

4. Lieferungen

gelten ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

5. Lieferzeit

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Proofs usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tag der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar mit Bestätigung der Änderung.

Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird.

Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit und des Preises. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht von Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

6. Lieferungsverzug

Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

7. Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Statt dessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen.

Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

8. Beanstandungen

sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der Lieferant har das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung geltend gemacht worden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Wochen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft.

Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Liegt den Daten oder Filmen kein farbverbindlicher Ausdruck bei, und verzichtet der Auftraggeber auf einen Andrucktermin an der Maschine, wird eine Reklamation, die sich auf die Farbführung bezieht, als nicht anerkannt abgelehnt.

Für Lichtechtheit, Veränderungen und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur soweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z. B. Spezialeinbände aus Kunststoff, besondere Heftungen, auch Spiralheftungen, Cellophanieren, Lackieren, Gummieren usw., durch eine dritte Firma ausgeführt werden gelten die Lieferbedingungen der einschlägigen Branche.

Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.

9. Vom Auftraggeber beschaffenes Material,

gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern.

Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.

Beim Zurverfügungstellen des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des Lieferanten.

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten werden von der Druckerei von deren Weiterverarbeitung nur auf drucktechnische, sachliche Vollständigkeit geprüft. Eine weitergehende Prüfung, z.B. auf Rechtschreibung, können wir gegen Berechnung auf Wunsch des Auftraggebers ausführen. Werden Unstimmigkeiten hinsichtlich der gelieferten Daten, z.B. fehlende Schriften, nicht zum Druck geeignete Programme oder falsch abgespeicherte Bild- oder Textdaten, festgestellt, werden diese – wenn möglich – gegen Berechnung aufgearbeitet. Die Ur-Daten bleiben Eigentum des Auftraggebers.

10. Verpackung

aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

11. Skizzen, Entwürfe, Probedruck und Muster

werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

12. Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung, dem Lieferanten.

Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.

Druckpaletten, Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film), Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

Druckstöcke und Prägeplatten bleiben Eigentum des Lieferanten (Druckerei), es sei denn, dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 2 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

13. Versicherungen

Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden soll, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

14. Satzfehler

werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von den Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der »Duden«, letzte Ausgabe, maßgebend.

15. Korrekturabzüge

und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden.

Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.

Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Aufraggebers.

Farbverbindliche Vorlagen bedingen den Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschine. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck, sowie innerhalb des Auflagendrucks, als vereinbart bis zu einer Toleranz von ± 15 % des Volltondichtewertes. Proofs, Wachsdrucke, Cromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach betriebsüblichen Druckstandards bearbeitet.

16. Mehr- oder Minderlieferung

Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10 % anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders schwierigen Drucken auf 15 %. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferungen, wenn das Papier von dem Lieferanten auf Grund der Lieferungsbedingen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.

17. Periodische Arbeiten

Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt als gewerblich folgendes: Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermine vereinbart wurden, können nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über 500,- Euro liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Im Falle von Zahlungsverzug kann der Lieferant fristlos kündigen.

18. Das Auf-Lager-Nehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen

wie z.B. Druckarbeiten, elektronisch gespeicherter Satz auf Datenträgern, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw., erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten.

19. Firmentext

Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

20. Mündliche Abmachungen

bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Betätigung.

21. Erfüllungsort und Gerichtsstand

für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüchen und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozess ist Rathenow.

22. Wirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unberührt. Beide Vertragspartner werden unwirksame Teile durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen angestrebten Zweck am nächsten kommt.

Rathenow, Juli 2002